Bekanntmachung über die Anforderungen zur Musterzulassung von ungerichteten Funkfeuern als Flugnavigationsfunkstelle
Vom 13.01.2020 (NfL 2-524-20)
Gemäß § 4 der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs- Verordnung - FSMusterzulV) vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 27), die zuletzt durch Artikel 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), geändert worden ist, legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hiermit die nachfolgenden Anforderungen zur Musterzulassung von ungerichteten Funkfeuern als Flugnavigationsfunkstelle fest:
1. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung umfasst ungerichtete Funkfeuer (Non-Directional beacon (NDB)) als Flugnavigationsfunkstellen sowie deren zugehörige Soft- und Firmware.
Die Antennenanlage der NDB-Anlagen ist nicht Bestandteil der Musterzulassung. Die Schnittstelle des Transmitters zur Antennenanlage ist Bestandteil der Musterzulassung.
2. Technische Anforderungen an ungerichtete Funkfeuer
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