Bekanntmachung über die Anforderungen zur Musterzulassung von Mikrowellenlandesystemen als Flugnavigationsfunkstellen
Vom 13.01.2020 (NfL 2-523-20)
Gemäß § 4 der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs- Verordnung - FSMusterzulV) vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 27), die zuletzt durch Artikel 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), geändert worden ist, legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hiermit die nachfolgenden Anforderungen zur Musterzulassung von Mikrowellenlandesystemen (MLS) als Flugnavigationsfunkstellen fest:
1. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung umfasst Mikrowellenlandesysteme (MLS) bestehend aus Azimutanlage, Elevationsanlage und Entfernungsmessanlage (DME/P) als Flugnavigationsfunkstellen sowie deren zugehörige Soft- und Firmware.
Im Rahmen der Musterzulassung werden die Azimutanlage, Elevationsanlage und Entfernungsmessanlage (DME/P) einschließlich der jeweils zugehörigen Soft- und Firmware als getrennte Anlagen behandelt. Die Musterzulassung für die vorgenannten Anlagen ist jeweils gesondert zu beantragen.
auf die PDF haben nur Online-Abonnenten Zugriff.