Bekanntmachung über die Anforderungen zur Musterzulassung von Instrumentenlandesystemen als Flugnavigationsfunkstelle
Vom 13.01.2020 (NfL 2-522-20)
Gemäß § 4 der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs- Verordnung - FSMusterzulV) vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 27), die zuletzt durch Artikel 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), geändert worden ist, legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hiermit die nachfolgenden Anforderungen zur Musterzulassung von Instrumentenlandesystemen (ILS) als Flugnavigationsfunkstellen fest:
1. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung umfasst Instrumentenlandesysteme (ILS) als Flugnavigationsfunkstellen einschließlich der zugehörigen Soft- und Firmware.
Im Rahmen der Musterzulassung werden Landekursfunkanlage, Gleitwegfunkanlage und Markierungsfunkfeueranlagen/DME einschließlich der jeweils zugehörigen Soft- und Firmware als eigenständige Anlagen behandelt. Die Musterzulassung für die vorgenannten Anlagen ist jeweils gesondert zu beantragen.
Soweit nachfolgend der Begriff „Instrumentenlandesystem“ oder „ILS-Anlage“ verwendet wird, werden damit sämtliche Anlagen bezeichnet.
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