Bekanntmachung über die Anforderungen zur Musterzulassung von Funkentfernungsmessanlagen als Flugnavigationsfunkstelle
Vom 13.01.2020 (NfL 2-521-20)
Gemäß § 4 der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs- Verordnung - FSMusterzulV) vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 27), die zuletzt durch Artikel 576 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hiermit die nachfolgenden Anforderungen zur Musterzulassung von Funkentfernungsmessanlagen als Flugnavigationsfunkstelle fest:
1. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung umfasst Funkentfernungsmessanlagen (DME) als Flugnavigationsfunkstellen in den Varianten DME/N, DME/P sowie den DME-Teil von TACAN-Anlagen, einschließlich deren jeweils zugehörige Soft- und Firmware.
Soweit nachfolgend der Begriff „Funkentfernungsmessanlage“ oder „DME-Anlage“ verwendet wird, werden damit umfassend die Varianten DME/N und DME/P sowie der DME-Teil von TACAN bezeichnet.
Die Antennenanlage der DME-Anlagen ist nicht Bestandteil der Musterzulassung. Die Schnittstelle des Transmitters und die Schnittstelle des Receivers zur Antennenanlage sind Bestandteil der Musterzulassung.
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